Neubau & Bestand

Energieausweis nach GEG

Beim Verkauf oder bei der Vermietung ist der Energieausweis Pflicht. Wir stellen den passenden Ausweis aus – als Verbrauchs- oder Bedarfsausweis – und beraten Sie, welche Variante für Ihr Gebäude zulässig und sinnvoll ist.

Preis: auf Anfrage

Muster eines Energieausweises nach GEG mit farbiger Effizienzklassen-Skala
Ihr Nutzen

Darum lohnt sich diese Leistung

Rechtssicher nach GEG

Ausstellung nach den aktuellen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes, inklusive der korrekten Pflichtkennwerte für Ihr Exposé.

Verbrauch oder Bedarf

Wir prüfen, welche Ausweisart für Ihr Gebäude zulässig ist, und wählen die wirtschaftlich sinnvolle Variante.

Klar erklärt

Sie erhalten den Ausweis verständlich aufbereitet – mit Einordnung der Effizienzklasse und möglicher nächster Schritte.

Wann Sie einen Energieausweis brauchen

Ein gültiger Energieausweis ist Pflicht, sobald ein Gebäude oder eine Wohnung verkauft, neu vermietet, verpachtet oder verleast wird. Nach § 80 GEG müssen Sie den Ausweis Interessenten spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen und ihn nach Vertragsschluss übergeben – im Original oder als Kopie. Auch bei Neubauten ist der Ausweis vorgeschrieben: Er wird unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt.

Ausgenommen sind nur wenige Fälle, etwa kleine Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche sowie – bei Verkauf und Vermietung – Baudenkmäler. Für laufende Mietverhältnisse ohne Mieterwechsel besteht keine Pflicht, einen Ausweis erstellen zu lassen.

Verbrauchs- oder Bedarfsausweis: welcher ist zulässig?

In vielen Fällen dürfen Sie zwischen beiden Varianten frei wählen – aber nicht immer. Für Wohngebäude mit höchstens vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem

  1. November 1977 gestellt wurde, schreibt das GEG den Bedarfsausweis vor, sofern das Gebäude nicht mindestens auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 modernisiert wurde.

Der Verbrauchsausweis basiert auf dem realen Energieverbrauch: Das GEG verlangt dafür Verbrauchsdaten aus mindestens 36 zusammenhängenden Monaten. Der Bedarfsausweis bewertet Gebäudehülle und Anlagentechnik unabhängig vom Nutzerverhalten – aufwendiger, aber aussagekräftiger, gerade als Grundlage für Sanierungsentscheidungen. Wir klären vorab, welche Variante für Ihr Objekt zulässig und sinnvoll ist.

Pflichtangaben in der Immobilienanzeige

Sobald ein Energieausweis vorliegt, müssen Immobilienanzeigen nach § 87 GEG konkrete Kennwerte nennen: die Art des Ausweises, den Endenergiebedarf oder -verbrauch, den wesentlichen Energieträger der Heizung sowie bei Wohngebäuden das Baujahr und die Effizienzklasse. Fehlen diese Angaben oder wird der Ausweis nicht vorgelegt, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 108 GEG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden kann.

Mit dem Ausweis erhalten Sie von uns alle Pflichtkennwerte übersichtlich aufbereitet – direkt einsetzbar für Exposé und Anzeige.

Ablauf: So kommen Sie zum Ausweis

Drei Schritte genügen: Sie schildern uns Gebäude und Anlass, wir klären die zulässige Ausweisart und benennen die nötigen Daten, anschließend erstellen wir den Ausweis mit der offiziellen Registriernummer, die beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) vergeben wird.

Für den Verbrauchsausweis benötigen wir die Heizkostenabrechnungen bzw. Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre sowie Angaben zu Leerständen. Für den Bedarfsausweis brauchen wir Baujahr, Pläne oder Flächenangaben, Angaben zu den Bauteilaufbauten und zur Heizungstechnik. Fehlende Daten nehmen wir strukturiert mit Ihnen auf – Sie müssen dafür kein Bauexperte sein.

Gültigkeit und häufige Fehler

Ein Energieausweis gilt zehn Jahre ab Ausstellung (§ 79 GEG). Typische Fehler, die wir in der Praxis sehen: Der Ausweis ist beim Notartermin bereits abgelaufen, die Anzeige nennt keine Kennwerte, für einen Altbau wird eine unzulässige Ausweisart verwendet oder die Verbrauchsdaten decken keine 36 Monate ab. All das lässt sich vermeiden, wenn die Ausweisart früh geklärt und der Ausweis rechtzeitig vor der Vermarktung beauftragt wird.

Im persönlichen Gespräch ordnen wir das Ergebnis ein – und zeigen auf Wunsch, mit welchen Schritten sich die Effizienzklasse verbessern lässt, etwa auf Grundlage eines individuellen Sanierungsfahrplans.

Stand: Juli 2026. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Vorgaben des GEG (insbesondere §§ 79–88 und § 108) in der geltenden Fassung.

So läuft's

Ihre ersten Schritte

  1. 1

    Anfrage stellen

    Sie schildern uns kurz Gebäude und Anlass (Verkauf oder Vermietung).

  2. 2

    Daten klären

    Wir sagen Ihnen, ob Verbrauchs- oder Bedarfsausweis passt und welche Angaben wir brauchen.

  3. 3

    Ausweis erhalten

    Sie bekommen den rechtssicheren Energieausweis samt Pflichtkennwerten fürs Exposé.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu: Energieausweis

Brauche ich einen Verbrauchs- oder einen Bedarfsausweis?

Das hängt von Baujahr und Größe Ihres Gebäudes ab. Für viele ältere und kleinere Wohngebäude ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben, in anderen Fällen haben Sie die Wahl. Wir prüfen vorab, welche Variante für Ihr Objekt zulässig ist.

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

Ein Energieausweis ist ab Ausstellung zehn Jahre gültig. Danach – oder nach größeren Sanierungen – ist ein neuer Ausweis erforderlich, sobald wieder Verkauf oder Vermietung anstehen.

Welche Unterlagen benötigen Sie von mir?

Für einen Verbrauchsausweis brauchen wir die Verbrauchsdaten der letzten Jahre, für einen Bedarfsausweis Angaben zu Gebäudehülle und Anlagentechnik (z. B. Baupläne, Baujahr, Heizung). Wir sagen Ihnen genau, was im Einzelfall nötig ist.

Wie schnell erhalte ich den Energieausweis?

Bei vollständigen Unterlagen geht es kurzfristig. Liegen Daten noch nicht vor, unterstützen wir bei der Aufnahme. Den konkreten Termin nennen wir Ihnen, sobald wir Ihr Gebäude kennen.

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