Alle Schritte aus einer Hand
Berechnung, prüffähiger Nachweis für den Bauantrag und Erfüllungsnachweis nach Fertigstellung – Sie haben für den kompletten GEG-Weg einen Ansprechpartner.
Jeder Neubau muss den im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgelegten energetischen Mindeststandard einhalten – belegt wird das in mehreren Schritten. Am Anfang steht die GEG-Berechnung (die energetische Bilanz), daraus entsteht der prüffähige GEG-Nachweis für Ihren Bauantrag, und nach Fertigstellung folgt der Erfüllungsnachweis für die Behörde. Wir übernehmen den gesamten Weg.
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Berechnung, prüffähiger Nachweis für den Bauantrag und Erfüllungsnachweis nach Fertigstellung – Sie haben für den kompletten GEG-Weg einen Ansprechpartner.
Der Nachweis liegt in genau der Form vor, die Ihre Baubehörde für den Bauantrag erwartet – mit Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust.
Wir bilanzieren Gebäudehülle und Anlagentechnik gegen das gesetzliche Referenzgebäude und zeigen, dass Ihr Neubau die GEG-Anforderungen einhält.
Dieselbe Bilanzierung ist die Grundlage, falls Sie über den Mindeststandard hinaus ein Effizienzhaus bzw. den Klimafreundlichen Neubau fördern lassen wollen.
Am Anfang steht die Berechnung. Für Neubauten definiert das Gebäudeenergiegesetz einen Mindeststandard: Der Jahres-Primärenergiebedarf und der bauliche Wärmeschutz (Transmissionswärmeverlust) dürfen die Werte eines gesetzlich festgelegten Referenzgebäudes nicht überschreiten. Aktuell darf der Primärenergiebedarf eines Neubaus höchstens 55 % des Referenzgebäudes betragen.
Dafür bilden wir Ihr Gebäude rechnerisch ab – Gebäudehülle, Fenster, Dämmung und Anlagentechnik. Auch die Pflicht, neue Heizungen zu einem wesentlichen Anteil mit erneuerbaren Energien zu betreiben, fließt in die Bilanz ein. Das Ergebnis zeigt schwarz auf weiß, dass Ihr Neubau die Anforderungen einhält.
Aus der Berechnung entsteht der prüffähige GEG-Nachweis – das Dokument, das Ihre Baubehörde sehen will. Er entsteht parallel zur Entwurfsplanung und gehört zu den Bauantragsunterlagen. So liegt der energetische Nachweis rechtzeitig vor und verzögert die Genehmigung nicht.
Sie erhalten die vollständige Dokumentation in der Form, die das Bauamt erwartet – mit Primärenergiebedarf, Transmissionswärmeverlust und dem Abgleich zum Referenzgebäude.
Mit dem Bauantrag ist der Weg noch nicht zu Ende. Nach Fertigstellung des Neubaus ist der Baubehörde eine Erfüllungserklärung nach § 92 GEG vorzulegen. Dieser Erfüllungsnachweis bestätigt, dass die Anforderungen des Gebäudeenergie gesetzes tatsächlich eingehalten wurden, und enthält die zugrunde liegenden Berechnungen.
Wir erstellen ihn auf Basis derselben Bilanzierung – passend zum Schreiben, das Sie von der Behörde dazu erhalten. So schließen Sie das GEG-Verfahren sauber ab.
Der GEG-Nachweis sichert die Pflicht. Wollen Sie fördern lassen, geht es einen Schritt weiter: Ein Effizienzhaus 40 bzw. der Klimafreundliche Neubau (KfW) ist förderfähig – und baut auf genau derselben Bilanzierung auf. Den Weg in die Förderung ebnet die Bestätigung zum Antrag für die KfW.
Brauchen Sie mehr als den reinen Nachweis – etwa die durchgängige Auslegung von Hülle und Technik –, übernimmt das unsere energetische Gebäudeplanung. Geht es Ihnen um den Ausweis fürs fertige Haus, erstellen wir den Energieausweis aus derselben Berechnung gleich mit.
Sie übermitteln Pläne und die geplante Anlagentechnik Ihres Neubaus.
Wir bilanzieren Primärenergiebedarf und Wärmeschutz gegen das Referenzgebäude.
Sie erhalten den prüffähigen GEG-Nachweis rechtzeitig zu Ihren Bauantragsunterlagen.
Nach Fertigstellung erstellen wir den Erfüllungsnachweis für die Behörde.
Ja. Das GEG schreibt für Neubauten energetische Mindestanforderungen vor. Der rechnerische Nachweis gehört in der Regel zu den Bauantragsunterlagen – wir erstellen ihn prüffähig für Ihre Behörde.
Die GEG-Berechnung ist die energetische Bilanz Ihres Gebäudes (Primärenergie bedarf und Wärmeschutz). Der GEG-Nachweis ist das prüffähige Dokument daraus, das Sie für den Bauantrag einreichen. Der Erfüllungsnachweis (Erfüllungs erklärung nach § 92 GEG) wird nach Fertigstellung bei der Behörde vorgelegt und bestätigt, dass die Anforderungen tatsächlich eingehalten wurden.
Berechnung und prüffähiger Nachweis entstehen in der Planungsphase und gehören zum Bauantrag. Der Erfüllungsnachweis folgt nach Fertigstellung des Neubaus. Wir liefern beides termingerecht, damit weder Genehmigung noch Abnahme stocken.
Der GEG-Nachweis belegt den gesetzlichen Mindeststandard. Ein KfW-Effizienz haus bzw. der Klimafreundliche Neubau geht darüber hinaus und ist förderfähig. Wir rechnen beides und zeigen, ob sich der höhere Standard für Sie lohnt.
Nein. Der GEG-Nachweis belegt die Einhaltung der Bauanforderungen gegenüber der Behörde. Der Energieausweis bewertet das fertige Gebäude für Verkauf oder Vermietung. Beide entstehen aus derselben Bilanzierung – wir erstellen auf Wunsch auch den Energieausweis für Ihren Neubau gleich mit.
Förderung Ohne Bestätigung zum Antrag (BzA) kein KfW-Kredit: Nur gelistete Energieeffizienz-Experten dürfen die BzA für KfW 297/298 ausstellen – Ablauf und Anforderungen erklärt.
Förderung Welche KfW-Förderstufe – EH55 oder EH40 – lohnt sich für Ihren Neubau? Kreditbetrag, Anforderungen und die Frist 31.12.2026 im direkten Vergleich.
Förderung KfW 297/298: Vom ersten Kontakt bis zum Fördervertrag – alle Schritte, realistischer Vorlauf und was beim Klimafreundlichen Neubau unbedingt vor dem Baubeginn erledigt sein muss.
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