Pflicht sicher erfüllt
Wir prüfen alle zulässigen Erfüllungsoptionen des EWärmeG und stellen den vorgeschriebenen Nachweis fristgerecht für die untere Baurechtsbehörde aus.
Wer in Baden-Württemberg eine Heizung im Gebäudebestand austauscht, muss nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) anteilig erneuerbare Energie nutzen oder eine anerkannte Ersatzmaßnahme nachweisen. Wir zeigen den wirtschaftlichsten Weg zur Pflichterfüllung und erstellen den vorgeschriebenen Nachweis.
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Wir prüfen alle zulässigen Erfüllungsoptionen des EWärmeG und stellen den vorgeschriebenen Nachweis fristgerecht für die untere Baurechtsbehörde aus.
Vom erneuerbaren Anteil bis zu Ersatzmaßnahmen wie Dämmung oder Sanierungsfahrplan – wir finden die passende, kostengünstige Kombination.
Als Beratung mit Sitz in Baden-Württemberg kennen wir das Landesgesetz und die Anforderungen der unteren Baurechtsbehörden aus der Praxis.
Der Nachweis ist binnen 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizung vorzulegen. Wir behalten den Termin im Auge, damit kein Bußgeld droht.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG) verpflichtet Eigentümer beim Austausch der zentralen Heizungsanlage dazu, mindestens 15 % des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser aus erneuerbaren Quellen zu decken – oder eine anerkannte Ersatzmaßnahme nachzuweisen.
Die Pflicht gilt für Wohngebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden und über mehr als 50 m² Wohnfläche verfügen. Ausgelöst wird sie durch den Austausch der zentralen Heizung – nicht durch eine reine Reparatur.
Betroffen sind Eigentümerinnen und Eigentümer im Bestand, die ihre alte Heizungsanlage ersetzen. Maßgeblich ist der Tausch der zentralen Wärmeerzeugung.
Der Erfüllungsnachweis ist spätestens 18 Monate nach Inbetriebnahme der neuen Heizung bei der unteren Baurechtsbehörde vorzulegen. Versäumen Sie die Frist oder reichen Sie einen fehlerhaften Nachweis ein, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Wir behalten den Termin im Blick und sorgen dafür, dass die Unterlagen rechtzeitig und vollständig sind.
Das EWärmeG ist technologieoffen: Sie haben mehrere Wege, die Pflicht zu erfüllen, und können viele davon kombinieren.
Erneuerbare Wärme deckt die Pflicht meist vollständig ab:
Ersatzmaßnahmen lassen sich anteilig anrechnen und kombinieren:
Welche Variante für Ihr Gebäude technisch passt und wirtschaftlich sinnvoll ist, ermitteln wir gemeinsam. Häufig lässt sich die Pflicht elegant mit einem Sanierungsfahrplan verbinden, der zugleich einen langfristigen Modernisierungspfad aufzeigt.
Das EWärmeG ist ein Landesgesetz und gilt zusätzlich zum bundesweiten Gebäudeenergiegesetz (GEG). In der aktuellen Übergangsphase bleibt das EWärmeG in Baden-Württemberg grundsätzlich maßgeblich, solange in Ihrer Kommune die 65-%-Regel des GEG noch nicht über die kommunale Wärmeplanung in Kraft getreten ist.
Für den Heizungstausch im Bestand bedeutet das: Bis dahin ist der EWärmeG-Nachweis zu erbringen. Wir klären, welche Vorgaben für Ihr Gebäude aktuell gelten, und ordnen sie zur GEG-Erfüllungserklärung und zu möglichen Förderungen ein.
Sie schildern uns den geplanten oder bereits erfolgten Heizungstausch. Wir bewerten Ihr Gebäude, vergleichen die zulässigen Erfüllungs- und Ersatzmaßnahmen und empfehlen die wirtschaftlichste Variante. Anschließend erstellen wir den Erfüllungsnachweis und stimmen die Vorlage bei der unteren Baurechtsbehörde ab.
Wird der neue Wärmeerzeuger zugleich öffentlich gefördert, prüfen wir die passenden Programme mit – etwa die KfW-Heizungsförderung oder weitere Fördermittel. So erfüllen Sie die Pflicht und nutzen die Modernisierung wirtschaftlich aus einer Hand.
Stand: Juni 2026. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Vorgaben des EWärmeG Baden-Württemberg und die Auskunft der zuständigen unteren Baurechtsbehörde.
Sie schildern den geplanten oder erfolgten Heizungstausch in Baden-Württemberg.
Wir prüfen die wirtschaftlichste Erfüllungsoption nach EWärmeG für Ihr Gebäude.
Wir erstellen den Erfüllungsnachweis fristgerecht für die untere Baurechtsbehörde.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) ist ein Landesgesetz in Baden-Württemberg. Es verpflichtet Eigentümer beim Austausch der zentralen Heizung im Gebäudebestand dazu, mindestens 15 % des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken oder eine anerkannte Ersatzmaßnahme nachzuweisen. Es gilt zusätzlich zum bundesweiten Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Die Pflicht entsteht, wenn in einem Wohngebäude, das vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurde und mehr als 50 m² Wohnfläche hat, die zentrale Heizanlage ausgetauscht wird. Der Nachweis ist spätestens 18 Monate nach Inbetriebnahme der neuen Heizung bei der unteren Baurechtsbehörde vorzulegen.
Sie können den 15-%-Anteil über erneuerbare Wärme erfüllen, etwa mit Wärmepumpe, Solarthermie oder Holzzentralheizung, die die Pflicht in der Regel vollständig abdecken. Alternativ sind Ersatzmaßnahmen zulässig, zum Beispiel Photovoltaik, Dämmung, ein Wärmenetzanschluss oder ein Sanierungsfahrplan. Wir prüfen, welche Kombination für Ihr Gebäude passt.
Der Aufwand hängt vom Gebäude und der gewählten Erfüllungsoption ab. Wir nennen Ihnen nach einer ersten Einschätzung einen konkreten Preis – das Erstgespräch ist unverbindlich. Wird die Pflicht über einen Sanierungsfahrplan erfüllt, kann dieser zusätzlich öffentlich gefördert sein.
Ja. Das EWärmeG bleibt in Baden-Württemberg grundsätzlich gültig, solange in Ihrer Kommune die 65-%-Regel des GEG noch nicht über die kommunale Wärmeplanung greift. In dieser Übergangszeit ist beim Heizungstausch im Bestand weiterhin der EWärmeG-Nachweis zu erbringen. Wir klären für Sie, was aktuell für Ihr Gebäude maßgeblich ist.
Wird der Nachweis nicht, verspätet oder fehlerhaft vorgelegt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Mit einer rechtzeitigen Prüfung und einem korrekten Erfüllungsnachweis vermeiden Sie dieses Risiko.
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