Bestand

EWärmeG-Nachweis Baden-Württemberg

Wer in Baden-Württemberg eine Heizung im Gebäudebestand austauscht, muss nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) anteilig erneuerbare Energie nutzen oder eine anerkannte Ersatzmaßnahme nachweisen. Wir zeigen den wirtschaftlichsten Weg zur Pflichterfüllung und erstellen den vorgeschriebenen Nachweis.

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Pflicht sicher erfüllt

Wir prüfen alle zulässigen Erfüllungsoptionen des EWärmeG und stellen den vorgeschriebenen Nachweis fristgerecht für die untere Baurechtsbehörde aus.

Wirtschaftlich gewählt

Vom erneuerbaren Anteil bis zu Ersatzmaßnahmen wie Dämmung oder Sanierungsfahrplan – wir finden die passende, kostengünstige Kombination.

Regional erfahren

Als Beratung mit Sitz in Baden-Württemberg kennen wir das Landesgesetz und die Anforderungen der unteren Baurechtsbehörden aus der Praxis.

Frist im Blick

Der Nachweis ist binnen 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizung vorzulegen. Wir behalten den Termin im Auge, damit kein Bußgeld droht.

Was das EWärmeG verlangt

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG) verpflichtet Eigentümer beim Austausch der zentralen Heizungsanlage dazu, mindestens 15 % des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser aus erneuerbaren Quellen zu decken – oder eine anerkannte Ersatzmaßnahme nachzuweisen.

Die Pflicht gilt für Wohngebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden und über mehr als 50 m² Wohnfläche verfügen. Ausgelöst wird sie durch den Austausch der zentralen Heizung – nicht durch eine reine Reparatur.

Wer betroffen ist und welche Frist gilt

Betroffen sind Eigentümerinnen und Eigentümer im Bestand, die ihre alte Heizungsanlage ersetzen. Maßgeblich ist der Tausch der zentralen Wärmeerzeugung.

Der Erfüllungsnachweis ist spätestens 18 Monate nach Inbetriebnahme der neuen Heizung bei der unteren Baurechtsbehörde vorzulegen. Versäumen Sie die Frist oder reichen Sie einen fehlerhaften Nachweis ein, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Wir behalten den Termin im Blick und sorgen dafür, dass die Unterlagen rechtzeitig und vollständig sind.

Die Erfüllungsoptionen im Überblick

Das EWärmeG ist technologieoffen: Sie haben mehrere Wege, die Pflicht zu erfüllen, und können viele davon kombinieren.

Erneuerbare Wärme deckt die Pflicht meist vollständig ab:

  • Wärmepumpe – erfüllt das EWärmeG in der Regel allein
  • Holzzentralheizung (z. B. Pellets) – erfüllt die Anforderungen meist vollständig
  • Solarthermie – Richtwert rund 0,07 m² Kollektorfläche je m² Wohnfläche beim Ein- und Zweifamilienhaus

Ersatzmaßnahmen lassen sich anteilig anrechnen und kombinieren:

  • Photovoltaik – rund 0,02 kWp je m² Wohnfläche für die volle Anrechnung
  • Dämmmaßnahmen an Dach, Außenwand oder Kellerdecke
  • Anschluss an ein Wärmenetz oder Kraft-Wärme-Kopplung
  • Sanierungsfahrplan – als Ersatzmaßnahme bis zu 5 % der Pflicht (ein Drittel)

Welche Variante für Ihr Gebäude technisch passt und wirtschaftlich sinnvoll ist, ermitteln wir gemeinsam. Häufig lässt sich die Pflicht elegant mit einem Sanierungsfahrplan verbinden, der zugleich einen langfristigen Modernisierungspfad aufzeigt.

Verhältnis zum bundesweiten GEG

Das EWärmeG ist ein Landesgesetz und gilt zusätzlich zum bundesweiten Gebäudeenergiegesetz (GEG). In der aktuellen Übergangsphase bleibt das EWärmeG in Baden-Württemberg grundsätzlich maßgeblich, solange in Ihrer Kommune die 65-%-Regel des GEG noch nicht über die kommunale Wärmeplanung in Kraft getreten ist.

Für den Heizungstausch im Bestand bedeutet das: Bis dahin ist der EWärmeG-Nachweis zu erbringen. Wir klären, welche Vorgaben für Ihr Gebäude aktuell gelten, und ordnen sie zur GEG-Erfüllungserklärung und zu möglichen Förderungen ein.

So läuft es mit uns ab

Sie schildern uns den geplanten oder bereits erfolgten Heizungstausch. Wir bewerten Ihr Gebäude, vergleichen die zulässigen Erfüllungs- und Ersatzmaßnahmen und empfehlen die wirtschaftlichste Variante. Anschließend erstellen wir den Erfüllungsnachweis und stimmen die Vorlage bei der unteren Baurechtsbehörde ab.

Wird der neue Wärmeerzeuger zugleich öffentlich gefördert, prüfen wir die passenden Programme mit – etwa die KfW-Heizungsförderung oder weitere Fördermittel. So erfüllen Sie die Pflicht und nutzen die Modernisierung wirtschaftlich aus einer Hand.

Stand: Juni 2026. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Vorgaben des EWärmeG Baden-Württemberg und die Auskunft der zuständigen unteren Baurechtsbehörde.

So läuft's

Ihre ersten Schritte

  1. 1

    Heizungstausch melden

    Sie schildern den geplanten oder erfolgten Heizungstausch in Baden-Württemberg.

  2. 2

    Optionen prüfen

    Wir prüfen die wirtschaftlichste Erfüllungsoption nach EWärmeG für Ihr Gebäude.

  3. 3

    Nachweis einreichen

    Wir erstellen den Erfüllungsnachweis fristgerecht für die untere Baurechtsbehörde.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu: EWärmeG

Was ist das EWärmeG Baden-Württemberg?

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) ist ein Landesgesetz in Baden-Württemberg. Es verpflichtet Eigentümer beim Austausch der zentralen Heizung im Gebäudebestand dazu, mindestens 15 % des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken oder eine anerkannte Ersatzmaßnahme nachzuweisen. Es gilt zusätzlich zum bundesweiten Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Wann ist der EWärmeG-Nachweis Pflicht?

Die Pflicht entsteht, wenn in einem Wohngebäude, das vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurde und mehr als 50 m² Wohnfläche hat, die zentrale Heizanlage ausgetauscht wird. Der Nachweis ist spätestens 18 Monate nach Inbetriebnahme der neuen Heizung bei der unteren Baurechtsbehörde vorzulegen.

Welche Optionen gibt es zur Erfüllung des EWärmeG?

Sie können den 15-%-Anteil über erneuerbare Wärme erfüllen, etwa mit Wärmepumpe, Solarthermie oder Holzzentralheizung, die die Pflicht in der Regel vollständig abdecken. Alternativ sind Ersatzmaßnahmen zulässig, zum Beispiel Photovoltaik, Dämmung, ein Wärmenetzanschluss oder ein Sanierungsfahrplan. Wir prüfen, welche Kombination für Ihr Gebäude passt.

Was kostet der EWärmeG-Nachweis?

Der Aufwand hängt vom Gebäude und der gewählten Erfüllungsoption ab. Wir nennen Ihnen nach einer ersten Einschätzung einen konkreten Preis – das Erstgespräch ist unverbindlich. Wird die Pflicht über einen Sanierungsfahrplan erfüllt, kann dieser zusätzlich öffentlich gefördert sein.

Gilt das EWärmeG noch neben dem GEG?

Ja. Das EWärmeG bleibt in Baden-Württemberg grundsätzlich gültig, solange in Ihrer Kommune die 65-%-Regel des GEG noch nicht über die kommunale Wärmeplanung greift. In dieser Übergangszeit ist beim Heizungstausch im Bestand weiterhin der EWärmeG-Nachweis zu erbringen. Wir klären für Sie, was aktuell für Ihr Gebäude maßgeblich ist.

Was passiert ohne Nachweis?

Wird der Nachweis nicht, verspätet oder fehlerhaft vorgelegt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Mit einer rechtzeitigen Prüfung und einem korrekten Erfüllungsnachweis vermeiden Sie dieses Risiko.

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