Bestätigung zum Antrag (BzA): Wer sie ausstellt und warum
Für jeden KfW-Kredit im Programm „Klimafreundlicher Neubau" (297/298) ist die Bestätigung zum Antrag (BzA) ein zwingendes Pflichtdokument. Sie kann ausschließlich von einem im dena-Energieeffizienz-Expertennetzwerk eingetragenen Fachmann erstellt werden – Hausarchitekten oder Baufirmen dürfen das in der Regel nicht. Dieser Ratgeber erklärt, was die BzA beinhaltet, wie der Prozess abläuft und worauf Bauherren bei der Expertenauswahl achten sollten.
Was ist die Bestätigung zum Antrag (BzA)?
Die Bestätigung zum Antrag (BzA) ist ein technisches Pflichtdokument, das die KfW von jedem Antragsteller im Programm „Klimafreundlicher Neubau” (KfW 297/298) verlangt. Es bescheinigt, dass das geplante Gebäude die energetischen Anforderungen der beantragten Förderstufe – also Effizienzhaus 40 (EH40) oder Effizienzhaus 55 (EH55) – auf Basis der vorliegenden Planungsunterlagen rechnerisch sicher erfüllen wird.
Ohne BzA nimmt die KfW keinen Förderantrag an. Und ohne eingereichtem, vollständigem Antrag darf kein Bau beginnen. Die BzA steht damit ganz am Anfang der Förderkette: Wer sie nicht rechtzeitig in Auftrag gibt, riskiert entweder Verzögerungen auf der Baustelle oder den vollständigen Verlust des Förderanspruchs.
Jede BzA enthält eine eindeutige BzA-ID, die der Antragsteller bei der Antragstellung über die Hausbank angeben muss. Diese ID verknüpft das technische Gutachten mit dem Förderantrag und stellt sicher, dass die KfW die energetische Qualität des Gebäudes vor Förderzusage nachvollziehen kann.
Welche Experten dürfen die BzA ausstellen?
Die BzA darf ausschließlich von einem im dena-Energieeffizienz-Expertennetzwerk eingetragenen Fachmann erstellt werden. Die dena (Deutsche Energie-Agentur) führt diese Liste im Auftrag der Bundesregierung; die Einträge können unter energie-effizienz-experten.de kostenlos geprüft werden.
Für die Erstellung der BzA im Rahmen des Programms „Klimafreundlicher Neubau” müssen Experten in der dena-Liste für den Bereich Neubau qualifiziert sein. Das umfasst unter anderem:
- Energieberater mit einschlägiger Zertifizierung (z. B. nach DENA-Kriterienkatalog)
- Architekten und Ingenieure mit entsprechender Weiterbildung und dena-Eintrag
- Fachplaner für Technische Gebäudeausrüstung mit der entsprechenden Zulassung
Nicht ausreichend ist hingegen die bloße Berufsbezeichnung. Ein Architekt, der nicht in der dena-Liste für Neubau eingetragen ist, darf keine gültige BzA ausstellen – selbst wenn er das Gebäude vollständig geplant hat. Die Bestätigung zum Antrag ist nicht delegierbar und kann nachträglich nicht auf einen anderen Experten übertragen werden.
Wichtig: Beauftragen Sie den Energieeffizienz-Experten so früh wie möglich – idealerweise parallel zur Entwurfsplanung. Wer erst kurz vor dem geplanten Baubeginn einen Experten sucht, riskiert zeitliche Engpässe, da erfahrene Experten üblicherweise ausgebucht sind.
Was der Energieeffizienz-Experte für die BzA prüft und berechnet
Die Grundlage der BzA ist eine vollständige GEG-Berechnung – also der rechnerische Nachweis, dass das geplante Gebäude die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes in der jeweiligen Förderstufe erfüllt. Für die Berechnung benötigt der Experte:
- Vollständige Architektenpläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten mit maßlichen Angaben)
- Konstruktionsaufbau aller Bauteile (Außenwand, Dach, Bodenplatte, Fenster) mit U-Werten
- Angaben zur geplanten Haustechnik (Heizsystem, Lüftungsanlage, ggf. Photovoltaik)
Der Experte prüft insbesondere zwei Kennwerte:
| Kennwert | Bedeutung | Grenzwert EH40 | Grenzwert EH55 |
|---|---|---|---|
| Primärenergiebedarf QP | Gesamter Energieaufwand inkl. Erzeugung und Transport | ≤ 40 % des GEG-Referenzgebäudes | ≤ 55 % des GEG-Referenzgebäudes |
| Transmissionswärmeverlust HT’ | Wärmeverlust durch die Gebäudehülle | ≤ 85 % des GEG-Referenzgebäudes | ≤ 85 % des GEG-Referenzgebäudes |
Unterschreitet das Gebäude diese Grenzwerte rechnerisch sicher, stellt der Experte die BzA mit der BzA-ID aus. Erfüllt es die Anforderungen nicht, muss die Planung angepasst werden – bevor mit dem Bau begonnen werden kann.
Eine detaillierte Erläuterung der GEG-Berechnung für Neubauten finden Sie auf der entsprechenden Leistungsseite.
Von der Beauftragung bis zum Fördervertrag: der BzA-Prozess
Der Ablauf von der ersten Anfrage bis zum Baubeginn lässt sich in vier klar abgegrenzte Schritte unterteilen:
- Experten beauftragen und Unterlagen übermitteln. Sie beauftragen einen zugelassenen Energieeffizienz-Experten und stellen ihm die vollständigen Planungsunterlagen zur Verfügung. Je vollständiger die Pläne, desto schneller kann der Experte arbeiten.
- GEG-Berechnung und BzA erstellen. Der Experte berechnet Primärenergiebedarf und baulichen Wärmeschutz und erstellt bei positivem Ergebnis die BzA. Sie erhalten die BzA-ID.
- KfW-Antrag über die Hausbank einreichen. Mit der BzA-ID gehen Sie zu Ihrer Hausbank. Die Bank reicht Antrag, BzA-ID, Kostenschätzung und Finanzierungsplan bei der KfW ein. Direkt bei der KfW können Sie den Antrag nicht stellen.
- Fördervertrag abschließen, dann bauen. Erst nach Eingang des unterschriebenen Fördervertrags dürfen Sie mit dem Bau beginnen und rechtswirksame Werkverträge abschließen. Wer diese Reihenfolge nicht einhält, verliert den Förderanspruch vollständig.
Planen Sie für den gesamten Ablauf – von der Beauftragung des Experten bis zum KfW-Fördervertrag – realistisch vier bis acht Wochen ein. Wer diesen Vorlauf unterschätzt, gerät besonders mit Blick auf die befristete EH55-Stufe unter Zeitdruck (Antragsschluss spätestens 31. Dezember 2026; mehr dazu im Ratgeber KfW EH55: Frist 31.12.2026).
Nach dem Bau: die Bestätigung nach Durchführung (BnD)
Die BzA sichert die Förderung beim Antrag. Nach Fertigstellung des Gebäudes wird eine zweite Bestätigung fällig: die Bestätigung nach Durchführung (BnD). Sie belegt, dass das tatsächlich errichtete Gebäude den im Förderantrag beschriebenen Energiestandard erreicht hat.
Auch die BnD darf nur ein im dena-Netzwerk gelisteter Experte ausstellen – in der Regel derselbe, der bereits die BzA erstellt hat. Die BnD muss der KfW nach Abschluss der Bauarbeiten vorgelegt werden; erst dann ist die Förderbedingung vollständig erfüllt. Verzögerungen oder eine fehlende BnD können zur Rückforderung der Förderung führen.
Es empfiehlt sich daher, BzA und BnD von Beginn an beim gleichen Experten zu beauftragen und ihn in die Bauüberwachung einzubinden. So sind Abweichungen zwischen Planung und Ausführung früh erkennbar und lassen sich korrigieren, bevor sie die BnD gefährden.
Die Leistung Klimafreundlicher Neubau bei Dr. Energieberater umfasst die vollständige Begleitung von der GEG-Berechnung über die BzA bis zur abschließenden BnD – mit einem festen Ansprechpartner, transparentem Festpreis und kostenlosem Erstgespräch.