Förderung

150.000 € Kredit: KfW-Neubauförderung

Das Programm „Klimafreundlicher Neubau" (KfW 297/298) fördert energieeffiziente Neubauten mit einem zinsvergünstigten Kredit von bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit – beim EH40-Standard und ohne zeitliche Befristung. Wer diesen Rahmen kennt und den Antragsprozess richtig durchläuft, sichert sich eine der derzeit attraktivsten Neubaufinanzierungen am Markt. Dieser Ratgeber erklärt, wer anspruchsberechtigt ist, welche Anforderungen gelten und wie der Antrag Schritt für Schritt funktioniert.

Dr. Serdar Özbahar 4 Min. Lesezeit
Neubau eines Mehrfamilienhauses – bis zu 150.000 Euro KfW-Kredit je Wohneinheit

Klimafreundlicher Neubau – was das KfW-Programm leistet

Das Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau” (KfW 297/298) ist das zentrale staatliche Instrument zur Finanzierung energieeffizienter Wohngebäude in Deutschland. Es wurde im Dezember 2023 eingeführt und fördert Neubauten ausschließlich als zinsvergünstigten Kredit – kein Zuschuss, kein Tilgungszuschuss. Der Fördervorteil entsteht durch einen erheblich niedrigeren Zinssatz gegenüber marktüblichen Bankkonditionen.

Das Programm kennt zwei Förderstufen:

MerkmalEH55 (befristet)EH40 (dauerhaft)
Kredit je Wohneinheitbis zu 100.000 €bis zu 150.000 €
Effektivzins (ca., Frühjahr 2026)ca. 1,00 %ca. 0,60 %
Befristungbis 31.12.2026unbefristet
Budgetdeckel800 Mio. € (2025/26)keiner

Hinweis: KfW-Konditionen werden regelmäßig angepasst. Tagesaktuelle Zinssätze finden Sie auf der KfW-Produktseite zu Programm 297/298.

Über eine typische Kreditlaufzeit von 20 bis 30 Jahren summiert sich der Zinsvorteil gegenüber marktüblichen Bankkonditionen zu einer erheblichen Ersparnis – schon bei einer einzigen Wohneinheit, und deutlich mehr bei Mehrfamilienhäusern.

EH40-Standard als Voraussetzung: Was Ihr Gebäude erfüllen muss

Den vollen Kreditrahmen von 150.000 Euro je Wohneinheit erhalten ausschließlich Gebäude, die den Effizienzhaus-40-Standard nachweislich erfüllen. Maßgeblich ist der GEG-Primärenergiebedarf: Er darf höchstens 40 Prozent des gesetzlichen Referenzgebäudes nach dem Gebäudeenergiegesetz betragen.

In der Baupraxis erfordert der EH40-Standard:

  • Kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung – in der Regel unverzichtbar, um den niedrigen Primärenergiebedarf rechnerisch zu erreichen.
  • Hohe Luftdichtheit der Gebäudehülle, nachgewiesen durch einen Blower-Door-Test.
  • Wärmebrückenarme Ausführung: Anschlüsse und Übergänge müssen sorgfältig geplant und detailliert ausgeführt werden.
  • Höhere Dämmstärken gegenüber dem GEG-Mindeststandard, insbesondere bei Außenwand, Dach und Bodenplatte.

Diese Anforderungen müssen von der ersten Planungsphase an berücksichtigt werden. Korrekturen an einer abgeschlossenen Ausführungsplanung sind aufwendig und teuer. Wer frühzeitig eine GEG-Berechnung für seinen Neubau beauftragt, weiß früh, ob der Entwurf den EH40-Standard rechnerisch sicher erreicht – und welche Anpassungen sinnvoll sind.

Wer kann den Kredit beantragen?

Das Programm steht einem breiten Antragstellerkreis offen:

  • Privatpersonen (Eigennutzer und Vermieter) über KfW 297.
  • Unternehmen, Wohnungsgesellschaften und Genossenschaften über KfW 298.
  • Förderfähig sind Neubauten und der Ersterwerb neu errichteter Wohngebäude in Deutschland – vom Einfamilienhaus bis zum Mehrfamilienhaus.

Für den Mehrfamilienhausbau und Investoren ist das Programm besonders interessant: Der Kreditrahmen gilt je förderfähige Wohneinheit und addiert sich über alle Einheiten eines Vorhabens. Bei einem Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten auf EH40-Niveau ergibt sich ein Gesamtrahmen von bis zu 1,2 Millionen Euro zinsgünstiger Finanzierung – vorausgesetzt, alle Einheiten erfüllen die energetischen Anforderungen und der tatsächliche Finanzierungsbedarf ist entsprechend hoch.

Die Förderung ist nicht an Einkommensgrenzen geknüpft und gilt bundesweit. Antragsteller müssen Eigentümer des Grundstücks bzw. der Immobilie sein oder werden.

Antragsprozess: Reihenfolge ist entscheidend

Der Antragsprozess ist klar geregelt und lässt keine Abweichungen zu:

  1. GEG-Berechnung durch einen zugelassenen Energieeffizienz-Experten: Der Experte berechnet Primärenergiebedarf und baulichen Wärmeschutz des Gebäudes und prüft, ob der EH40-Standard rechnerisch erreicht wird.
  2. Bestätigung zum Antrag (BzA): Dieselbe Person erstellt das technische Pflichtdokument für die KfW – inklusive einer eindeutigen BzA-ID. Ohne BzA ist kein Förderantrag möglich.
  3. Förderantrag über die Hausbank: Der Antrag geht nie direkt zur KfW, sondern immer über eine kreditgebende Hausbank. Diese reicht Antrag, BzA-ID, Kostenschätzung und Finanzierungsplan bei der KfW ein.
  4. KfW-Fördervertrag abwarten: Erst wenn der Fördervertrag abgeschlossen ist, darf der Bau beginnen und dürfen Werkverträge rechtswirksam unterzeichnet werden.

Der häufigste und kostspieligste Fehler: Werkverträge vor dem Fördervertrag abschließen. Das führt unweigerlich zum vollständigen Verlust des Förderanspruchs. Planen Sie realistisch vier bis acht Wochen Vorlauf zwischen erster Berechnung und Baubeginn ein. Eine detaillierte Darstellung des Zeitplans finden Sie im Ratgeber Klimafreundlicher Neubau: Antrag und Zeitplan.

Die Bestätigung zum Antrag kann nur von einem im DENA-Energieeffizienz-Expertennetzwerk eingetragenen Experten erstellt werden – sie ist nicht delegierbar und nicht nachträglich zu korrigieren.

Die befristete EH55-Stufe und was nach dem 31. Dezember 2026 gilt

Seit Dezember 2025 bietet das Programm befristet auch den EH55-Standard an: Kredit bis zu 100.000 Euro je Wohneinheit, Antragsschluss spätestens am 31. Dezember 2026 – oder früher, wenn das Sonderbudget von 800 Millionen Euro vorher ausgeschöpft ist. Bund und KfW haben die ursprüngliche Frist (30.06.2026) bis zum Jahresende verlängert; verbindlich gilt nun der 31. Dezember 2026.

Nach diesem Datum entfällt ausschließlich die EH55-Stufe. Das Gesamtprogramm KfW 297/298 auf EH40-Niveau läuft unverändert weiter – ohne Befristung, ohne Budgetdeckel und mit dem vollen Kreditrahmen von bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit.

Für Bauvorhaben mit erhöhten Nachhaltigkeitszielen – über die reine Energieeffizienz hinaus – bietet das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) einen ergänzenden Rahmen, der Anforderungen an Materialqualität, Lebenszyklusanalyse und Barrierefreiheit umfasst. Das QNG-Siegel lässt sich mit KfW 297/298 kombinieren; ob es im Rahmen des Programms zusätzliche Konditionen erschließt, hängt von den jeweils gültigen Programmbedingungen ab und sollte individuell geprüft werden.

Die Leistung „Klimafreundlicher Neubau” von Dr. Energieberater begleitet Sie von der ersten GEG-Berechnung über die Bestätigung zum Antrag bis zur abschließenden Bestätigung nach Durchführung – mit verbindlichem Festpreis und kostenlosem Erstgespräch.

Quellen & weiterführende Informationen

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Thema

Was ist der Unterschied zwischen KfW 297 und KfW 298?

KfW 297 richtet sich an Privatpersonen – ob für selbst genutztes oder vermietetes Wohneigentum. KfW 298 steht Unternehmen, Wohnungsbaugesellschaften und der Wohnungswirtschaft offen. Die Förderkonditionen sind bei beiden Produktnummern identisch; der Antrag läuft jeweils über eine Hausbank, nicht direkt bei der KfW.

Kann ich für ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten bis zu 900.000 Euro beantragen?

Grundsätzlich ja: Der Kreditrahmen von bis zu 150.000 Euro gilt je förderfähige Wohneinheit. Bei sechs Einheiten ergibt sich ein potenzieller Kreditrahmen von bis zu 900.000 Euro – vorausgesetzt, das Gebäude erfüllt nachweislich den EH40-Standard und der Finanzierungsbedarf entspricht der beantragten Summe. Die Gesamthöhe der Förderung ist auf den tatsächlichen Investitionsbedarf begrenzt.

Muss der Förderantrag zwingend vor Baubeginn gestellt werden?

Ja. Der Fördervertrag mit der KfW muss abgeschlossen sein, bevor der Bau beginnt und bevor rechtswirksame Werkverträge unterzeichnet werden. Wer diese Reihenfolge nicht einhält, verliert den Förderanspruch vollständig – ohne Ausnahme. Der realistische Vorlauf von GEG-Berechnung bis KfW-Bescheid beträgt vier bis acht Wochen.

Was passiert nach dem 31. Dezember 2026 mit der Förderung?

Nur die befristete EH55-Stufe (bis zu 100.000 Euro je Wohneinheit) endet spätestens am 31. Dezember 2026 – Bund und KfW haben die ursprüngliche Frist (30.06.2026) bis zum Jahresende verlängert. Das Gesamtprogramm KfW 297/298 auf EH40-Niveau läuft unverändert weiter – unbefristet, ohne Budgetdeckel und mit dem vollen Kreditrahmen von bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit.

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